Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 18 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / b. Verkürzung der Gültigkeitsdauer
> Art. 20 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / d. Beschränkung der Rechte und Überprüfung der Tauglichkeit

Art. 19

c. Kurzfristige Erlaubnis

1 Wer eine Prüfung bestanden hat, erhält, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Ausweises erfüllt sind, eine kurzfristige Erlaubnis, die ihn berechtigt, die betreffende ausweispflichtige Tätigkeit auszuüben.

2 Die Erlaubnis gilt bis zur Ausstellung des Ausweises, höchstens aber während 60 Tagen und nur innerhalb der Schweiz.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908.)


Stand am 15. Mai 2012
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