Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

H. Ausweise für Bordtechniker
< Art. 188 I. Provisorischer Bordtechnikerausweis / 2. Theoretische Prüfung
> Art. 190 II. Bordtechnikerausweis / 1. Voraussetzungen für die Erteilung

Art. 189

3. Rechte des Trägers

1 Der Träger eines provisorischen Bordtechnikerausweises ist berechtigt, die Funktionen eines Bordtechnikers unter der Aufsicht eines Lehrers auf den in seinem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugmustern auszuüben.

2 Der provisorische Ausweis wird erneuert, wenn der Träger ein neues Arztzeugnis vorlegt.


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen