A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 17 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / a. Dauer
> Art. 19 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / c. Kurzfristige Erlaubnis
Art. 181
b. Verkürzung der Gültigkeitsdauer
Bestehen ernste Zweifel über den Gesundheitszustand der untersuchten Personen, so kann das BAZL auf Antrag des Vertrauensarztes eine kürzere Gültigkeitsdauer als die in Artikel 17 festgesetzte bestimmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908.)
Stand am 15. Mai 2012
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