F. Ausweis für Bordradiotelefonisten und Theoriefach «Radiotelefonie»
< Art. 176a II. Theoriefach «Radiotelefonie» / 2. Radiotelefonie in einer Amtssprache / b. Praktische Prüfung
> Art. 177
Art. 176b1
c. Rechte des Trägers und Erneuerung
1 Nach der Ausstellung eines der in Artikel 176 erwähnten Ausweise ist der Träger, der die Prüfung in Radiotelefonie in einer der Amtssprachen bestanden hat, berechtigt, in der Schweiz oder wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, im Ausland, an Bord eines Luftfahrzeuges auf den für die betreffende Amtssprache vorgesehenen Frequenzen die Radiotelefonie für die Verbindungen mit den Verkehrsdiensten der Flugsicherung auszuüben.
2 Die Berechtigung gilt nur für diejenigen Luftfahrzeugkategorien, für welche die praktische Prüfung nach Artikel 176a absolviert wurde.
3 Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten, Hubschrauberpiloten, Segelflieger oder Ballonfahrer, dessen Gültigkeit seit mehr als 2 Jahren abgelaufen ist, muss die praktische Prüfung nach Artikel 176a wiederholen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).