F. Ausweis für Bordradiotelefonisten und Theoriefach «Radiotelefonie»
< Art. 175 II. Theoriefach «Radiotelefonie» / 1. Internationale Radiotelefonie / b. Rechte des Trägers und Erneuerung
> Art. 176a II. Theoriefach «Radiotelefonie» / 2. Radiotelefonie in einer Amtssprache / b. Praktische Prüfung
Art. 1761
2. Radiotelefonie in einer Amtssprache
a. Bedingungen
Ein Bewerber, der eine Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises für Motorpiloten, Hubschrauberpiloten, Segelflieger oder Ballonfahrer absolviert, kann die Prüfung in Radiotelefonie auch in einer der Amtssprachen ablegen. Er muss dafür folgende Prüfungen bestanden haben:
- a.
- die theoretische Prüfung nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben a und b;
- b.
- die praktische Prüfung nach Artikel 176 a in deutscher, französischer oder italienischer Sprache.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen