A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 16 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 5. Erweiterungen und Sonderbewilligungen
> Art. 18 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / b. Verkürzung der Gültigkeitsdauer
Art. 171
6. Gültigkeit der Ausweise
a. Dauer
1 Die Gültigkeitsdauer der Ausweise beträgt:
- a.2
- 4 Jahre für die Motorfluglehrer—, Hubschrauberfluglehrer—, Segelfluglehrer- und Ballonfahrlehrerausweise, für den Ausweis für Bordradiotelefonisten und die Berechtigungen, eine Umschulung oder eine Einweisung durchzuführen, sowie für die Berechtigungen, Motorpiloten (Flugzeug) in der Gebirgslandetechnik auszubilden;
- b.3
- 2 Jahre für die Ausweise für Segelflieger und Ballonfahrer, für den beschränkten Berufspilotenausweis sowie für die provisorischen Ausweise;
- c.4
- 1 Jahr für die Ausweise für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Linienpiloten unter 40 Jahren sowie für Navigatoren und Bordtechniker;
- d.5
- 6 Monate für die Ausweise für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Linienpiloten vom 40. Altersjahr an.
2 Massgebend für die Gültigkeitsdauer ist das Datum auf dem ärztlichen Tauglichkeitsattest; ist für den Erwerb oder die Erneuerung eines Ausweises kein Attest erforderlich, so gilt das Eingangsdatum des vollständigen Gesuches. Wurde das ärztliche Tauglichkeitsattest in den letzten 45 Tagen vor Ablauf eines Ausweises ausgestellt oder liegt das vollständige Erneuerungsgesuch innerhalb dieser Frist vor, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet.
3 Die Pilotenausweise nach Absatz 1 Buchstabe c sind nach dem Ablauf ihrer Gültigkeit noch für 12 Monate als beschränkte Berufspilotenausweise oder als Privatpilotenausweise gültig. Ausweise nach Absatz 1 Buchstabe d sind nach ihrem Ablauf noch während 18 Monaten als beschränkte Berufspilotenausweise oder als Privatpilotenausweise gültig.
4 Die Gültigkeit der Ausweise für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Linienpiloten sowie der Berechtigung für Instrumentenfluglehrer, Linienpilotenfluglehrer und zur Ausübung einer Sachverständigentätigkeit für diese Ausweiskategorien erlischt in jedem Fall, sobald der Träger das 65. Altersjahr vollendet hat.6
5 Die Berechtigung zur Ausübung einer Sachverständigentätigkeit für die übrigen Ausweiskategorien erlischt in jedem Fall, sobald der Ausweisträger das 70. Altersjahr vollendet hat. Die Berechtigung zur Ausübung einer Lehrtätigkeit für das Ballonfahren sowie für deren Einweisung erlischt ebenfalls zu diesem Zeitpunkt.7
6 Die Gültigkeitsdauer der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug und Hubschrauber) beträgt:
- a.
- 6 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III;
- b.
- 12 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
3 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).