Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 15 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 4. Besondere Bestimmungen für Führerausweise / d. Voraussetzungen zur Führung eines Luftfahrzeuges
> Art. 17 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / a. Dauer

Art. 16

5. Erweiterungen und Sonderbewilligungen

1 Die Erweiterungen und Sonderbewilligungen sind Zusätze zu einem bestehenden Ausweis und gelten, solange dieser gültig ist. Vorbehalten bleiben die besonderen Gültigkeitserfordernisse für gewisse Erweiterungen und Sonderbewilligungen.

2 Die Erweiterungen werden vom BAZL oder von den hiezu ermächtigten Aufsichtsorganen in die Ausweise eingetragen.

3 Die Sonderbewilligungen werden durch das BAZL in Form von Einlagen zu den Ausweisen abgegeben.


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen