Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

E. Ausweise für Segelflieger
< Art. 158 II. Erweiterungen / 4. Führen von Motorseglern / a. Allgemein
> Art. 160 II. Erweiterungen / 4. Führen von Motorseglern / c. Ausbildungsnachweis

Art. 159

b. Voraussetzungen

Für den Erwerb einer Erweiterung für Motorsegler muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
1
b.
Er muss die vorgeschriebene Ausbildung erhalten haben.
c.
Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen