E. Ausweise für Segelflieger
< Art. 158 II. Erweiterungen / 4. Führen von Motorseglern / a. Allgemein
> Art. 160 II. Erweiterungen / 4. Führen von Motorseglern / c. Ausbildungsnachweis
Art. 159
b. Voraussetzungen
Für den Erwerb einer Erweiterung für Motorsegler muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a.
- 1
- b.
- Er muss die vorgeschriebene Ausbildung erhalten haben.
- c.
- Er muss die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
Stand am 15. Mai 2012
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