Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 14 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 4. Besondere Bestimmungen für Führerausweise / c. Sonderfälle
> Art. 16 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 5. Erweiterungen und Sonderbewilligungen

Art. 15

d. Voraussetzungen zur Führung eines Luftfahrzeuges

1 Der Träger eines Führerausweises darf die Führung eines Luftfahrzeuges als verantwortlicher oder zweiter Pilot nur übernehmen, wenn er

a.
auf dem betreffenden Luftfahrzeugmuster eine Prüfung, eine Umschulung oder eine Einweisung bestanden hat und das Luftfahrzeugmuster in seinem Führerausweis einzeln oder zusammengefasst eingetragen ist, und
b.
mit der Führung des betreffenden Luftfahrzeuges vertraut ist und dessen Ausrüstung und Flugeigenschaften kennt.

1bis 1 Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten mit zusammenfassender Eintragung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren (SEP) ist auch berechtigt, Flugzeuge der Klasse Ecolight zu führen, wenn er eine entsprechende Einweisung absolviert hat. Die Einweisung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der JAR-FCL 12.

2 Der Träger eines Ausweises für Motorpiloten darf als verantwortlicher Pilot Passagiere oder Fallschirmspringer mitführen, wenn er auf dem betreffenden Flugzeugmuster in den letzten 3 Monaten wenigstens 3 Starte und 3 Landungen ausgeführt hat; Flugzeugmuster, die in seinem Motorpilotenausweis in einer zusammenfassenden Eintragung enthalten sind, sowie einmotorige Flugzeugmuster mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg, gelten als ein Muster.

3 Für gewerbsmässige Flüge bleiben die besonderen Bestimmungen für den Einsatz der Flugbesatzungsmitglieder nach Ziffer 9.6 der Verordnung vom 23. November 19733 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr vorbehalten.

4 Der Träger

einer Berechtigung, Piloten einzuweisen, umzuschulen oder in der Gebirgslandetechnik auszubilden,
eines Motorfluglehrer-Ausweises,
einer Erweiterung für Instrumentenfluglehrer,
einer Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer

darf Flugschüler und Piloten am Doppelsteuer ausbilden, wenn er auf dem betreffenden Flugzeugmuster in den letzten 3 Monaten 3 Starte und 3 Landungen ausgeführt hat; Flugzeugmuster, die in seinem Motorpilotenausweis in einer zusammenfassenden Eintragung enthalten sind, sowie einmotorige Flugzeugmuster mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg, gelten als ein Muster.

5 Das BAZL kann Sachverständige, welche die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllen, zur Abnahme von Fähigkeitsprüfungen, Umschulungsprüfungen und Instrumentenkontrollflügen ermächtigen, sofern ein im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zur Führung des betreffenden Luftfahrzeugmusters Berechtigter als verantwortlicher Pilot am Doppelsteuer mitfliegt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2523).
2 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: Aeroplane).
3 SR 748.127.1


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen