E. Ausweise für Segelflieger
< Art. 148 I. Segelfliegerausweis / 4. Rechte des Trägers / c. Erneuerung
> Art. 150 II. Erweiterungen / 1. Passagierflüge / b. Flugprüfung
Art. 149
II. Erweiterungen
1. Passagierflüge
a. Voraussetzungen
Für den Erwerb der Erweiterung für Passagierflüge muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a.
- Er muss wenigstens 30 Flugstunden auf Segelflugzeugen oder Motorseglern seit Erwerb des Segelfliegerausweises nachweisen; daran können bis zu 15 Stunden auf Flugzeugen angerechnet werden.
- b.
- Er muss die Flugprüfung bestanden haben.
Stand am 15. Mai 2012
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