Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

E. Ausweise für Segelflieger
< Art. 148 I. Segelfliegerausweis / 4. Rechte des Trägers / c. Erneuerung
> Art. 150 II. Erweiterungen / 1. Passagierflüge / b. Flugprüfung

Art. 149

II. Erweiterungen

1. Passagierflüge

a. Voraussetzungen

Für den Erwerb der Erweiterung für Passagierflüge muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Er muss wenigstens 30 Flugstunden auf Segelflugzeugen oder Motorseglern seit Erwerb des Segelfliegerausweises nachweisen; daran können bis zu 15 Stunden auf Flugzeugen angerechnet werden.
b.
Er muss die Flugprüfung bestanden haben.

Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen