Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 13 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 4. Besondere Bestimmungen für Führerausweise / b. Zusammenfassende Eintragung
> Art. 15 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 4. Besondere Bestimmungen für Führerausweise / d. Voraussetzungen zur Führung eines Luftfahrzeuges

Art. 14

c. Sonderfälle

1 Für Sondermuster von Luftfahrzeugen, für Wasserflugzeuge und Amphibienflugzeuge sowie für Flugzeuge mit Turbopropeller- oder Strahlantrieb ist ein Einzeleintrag erforderlich.1

2 Besondere Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt für Erprobungsflüge, technische Kontrollflüge, Vorführungsflüge und Flüge mit beschränkt zugelassenen Luftfahrzeugen bleiben vorbehalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).


Stand am 15. Mai 2012
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