D. Ausweise für Hubschrauberpiloten
< Art. 139 V. Instrumentenflug / 2. Erweiterung für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) / a. Voraussetzungen für die Erteilung
> Art. 140 V. Instrumentenflug / 2. Erweiterung für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) / b. Rechte des Trägers
Art. 139a1
aa. Provisorischer Ausweis
Nach bestandenem Instrumentenfluglehrerkurs wird dem Bewerber ein provisorischer Ausweis ausgestellt; dieser berechtigt ihn unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 1 zur Ausbildung von Piloten unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers (Hubschrauber).
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
Stand am 15. Mai 2012
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