Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

D. Ausweise für Hubschrauberpiloten
< Art. 138 V. Instrumentenflug / 1. Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) / b. Rechte des Trägers, Erneuerung
> Art. 139a V. Instrumentenflug / 2. Erweiterung für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) / a. Voraussetzungen für die Erteilung / aa. Provisorischer Ausweis

Art. 1391

2. Erweiterung für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber)

a. Voraussetzungen für die Erteilung

1 Für den Erwerb der Erweiterung für Instrumentenfluglehrer (Hubschrauber) muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Er muss seit wenigstens zwei Jahren Träger des Ausweises für Berufs-Hubschrauberpiloten und der Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Hubschrauber) sein; diese Frist gilt nicht für Instrumentenfluglehrer (Flugzeug).
b.
Er muss wenigstens 300 Flugstunden im Instrumentenflug auf Flugzeugen oder Hubschraubern nachweisen; ist er bereits Träger eines Ausweises für Hubschrauberfluglehrer oder des Motorfluglehrer-Ausweises, so genügen 200 Flugstunden im Instrumentenflug.
c.
Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.
d.
Er muss von einem Instrumentenfluglehrer empfohlen sein, der sich verpflichtet, die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit des Bewerbers zu überwachen.
e.
Er muss durch diejenige Instrumentenflugschule angemeldet sein, die den Bewerber vorbereitet hat und bei der er die vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit absolvieren kann.
f.
Er muss die in einer Weisung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt festgelegte Fähigkeitsprüfung für die Zulassung zum Instrumentenfluglehrer-Kurs bestanden haben.
g.
Er muss an einem vom BAZL durchgeführten oder delegierten und überwachten Instrumentenfluglehrer-Kurs mit Erfolg teilgenommen und die von diesem Bundesamt vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen