Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 12 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 4. Besondere Bestimmungen für Führerausweise / a. Allgemein
> Art. 14 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 4. Besondere Bestimmungen für Führerausweise / c. Sonderfälle

Art. 13

b. Zusammenfassende Eintragung

Eine zusammenfassende Eintragung ist zulässig:

a.
im Privatpilotenausweis sowie im beschränkten Berufspilotenausweis für alle einmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg; für Flugzeuge
ohne besondere Vorrichtungen,
mit Landeklappen,
mit Verstellpropeller,
mit Einziehfahrwerk
wird sie vorgenommen, sobald der Pilot die Prüfung für den Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung nach Artikel 85 Absatz 1 auf einem derart ausgerüsteten Flugzeug oder eine Umschulung auf einem derart ausgerüsteten Motorsegler bestanden hat;
b.1
im Privatpilotenausweis sowie im beschränkten Berufspilotenausweis für alle zweimotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2500 kg, sobald der Pilot die Prüfung zum Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung nach Artikel 85 Absatz 1 bestanden hat;
c.2
im Berufspilotenausweis für alle einmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg; ferner, sobald der Pilot die Prüfung zum Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung nach Artikel 85 Absatz 1 auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit Kolbenmotoren bestanden hat, für alle ein- und mehrmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg;
d.
im Linienpilotenausweis für alle ein- und mehrmotorigen Flugzeuge mit Kolbenmotoren bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg;
e.3
im Ausweis für Motor- oder Hubschrauberpiloten für die vom BAZL bezeichneten Luftfahrzeugmuster mit ähnlichen Eigenschaften, sobald der Pilot auf einem solchen Muster die Prüfung für den Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung bestanden hat;
ebis.4 im Ausweis für Motorpiloten für Flugzeuge der Klasse Ecolight, sobald der Pilot auf einem derartigen Flugzeug die Prüfung (Skilltest) bestanden hat oder, sofern er im Besitze der Eintragung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor ist, eine Einweisung absolviert hat; die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung richten sich nach Artikel 57f;
f.5
im Motorpilotenausweis und im Segelfliegerausweis für alle gewöhnlichen Motorsegler, sobald der Pilot auf einem solchen Motorsegler die Fähigkeitsprüfung nach den Artikeln 161 und 162 bestanden hat; die Bestimmungen von Artikel 146 bleiben vorbehalten;
g.6
im Segelfliegerausweis für alle gewöhnlichen Segelflugzeuge einschliesslich der motorgetriebenen Segelflugzeuge nach Artikel 146;
h.
im Ballonfahrerausweis für alle Freiballone mit Gasfüllung oder für alle Heissluftballone;
i.
7

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Juni 2005 (AS 2005 2523). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3935).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen