A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 11 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 3. Form der Ausweise
> Art. 13 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 4. Besondere Bestimmungen für Führerausweise / b. Zusammenfassende Eintragung
Art. 12
4. Besondere Bestimmungen für Führerausweise
a. Allgemein
1 Die Luftfahrzeugmuster, zu deren Führung der Träger des Ausweises berechtigt ist, sind im Ausweis einzeln oder zusammengefasst einzutragen, sobald der Träger auf dem betreffenden Luftfahrzeugmuster die Prüfung zum Erwerb eines Ausweises oder eine Umschulung bestanden hat.
2 Das BAZL kann die Eintragung von Mustern, auf denen ein Pilot keine genügende Übung mehr besitzt, jederzeit als ungültig erklären oder ihre Gültigkeit davon abhängig machen, dass er binnen einer bestimmten Frist eine neue Prüfung besteht.
Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen