Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

D. Ausweise für Hubschrauberpiloten
< Art. 118 I. Ausweis für Privat-Hubschrauberpiloten / 4. Rechte des Trägers
> Art. 120 II. Erweiterungen / 1. Nachtflug / a. Voraussetzungen

Art. 119

5. Erneuerung

1 Für die Erneuerung ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 24 Monate wenigstens 24 Hubschrauberflugstunden nachzuweisen, wovon wenigstens 12 Stunden für die letzten 12 Monate.

2 …1

3 Für Privat-Hubschrauberpiloten mit einer Flugerfahrung von über 700 Stunden auf Hubschraubern wird die vorgeschriebene Flugstundenzahl auf die Hälfte herabgesetzt.


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen