C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 113a IX. Linienpilotenausweis / 7. Provisorischer Ausweis
> Art. 114 I. Ausweis für Privat-Hubschrauberpiloten / 1. Voraussetzungen für die Erteilung
Art. 113b1
8. Rechte des Trägers
1 Der Träger einer Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 4 erfüllt und Träger eines gültigen Linienpilotenausweises und einer gültigen Sonderbewilligung für Instrumentenflug ist, berechtigt:
- a.2
- Piloten, die Träger des Berufspilotenausweises und der Sonderbewilligung für Instrumentenflug sind, für den Erwerb des Linienpilotenausweises auszubilden sowie Piloten, die Träger des Linienpilotenausweises sind, für den Erwerb der Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer auszubilden;
- b.
- die Rechte eines Instrumentenfluglehrers auszuüben, wenn er die Erweiterung für Instrumentenfluglehrer besitzt;
- c.3
- die Rechte eines Motorfluglehrers auszuüben, wenn er Träger des Motorfluglehrer-Ausweises ist.
2 Die Berechtigung, Piloten einzuweisen oder umzuschulen, richtet sich nach den Artikeln 90–93.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977 (AS 1977 733).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
Stand am 15. Mai 2012
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