Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 112 IX. Linienpilotenausweis / 5. Erneuerung
> Art. 113a IX. Linienpilotenausweis / 7. Provisorischer Ausweis

Art. 1131

6. Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer

a. Voraussetzungen für die Erteilung

Für den Erwerb einer Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Er muss seit wenigstens zwei Jahren Träger eines Linienpilotenausweises gewesen sein.
b.2Er muss von einem vom BAZL bewilligten oder anerkannten Flugbetriebsunternehmen empfohlen sein.
c.3Er muss an einem vom BAZL delegierten und überwachten Kurs für Linienpilotenfluglehrer mit Erfolg teilgenommen haben;
d.
Er muss die vom BAZL vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977 (AS 1977 733).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen