C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 112 IX. Linienpilotenausweis / 5. Erneuerung
> Art. 113a IX. Linienpilotenausweis / 7. Provisorischer Ausweis
Art. 1131
6. Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer
a. Voraussetzungen für die Erteilung
Für den Erwerb einer Erweiterung für Linienpilotenfluglehrer muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a.
- Er muss seit wenigstens zwei Jahren Träger eines Linienpilotenausweises gewesen sein.
- b.2Er muss von einem vom BAZL bewilligten oder anerkannten Flugbetriebsunternehmen empfohlen sein.
- c.3Er muss an einem vom BAZL delegierten und überwachten Kurs für Linienpilotenfluglehrer mit Erfolg teilgenommen haben;
- d.
- Er muss die vom BAZL vorgeschriebene Ausbildungstätigkeit abgeschlossen haben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Mai 1977 (AS 1977 733).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen