Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 110 IX. Linienpilotenausweis / 3. Theoretische Prüfung
> Art. 111 IX. Linienpilotenausweis / 4. Rechte des Trägers

Art. 110a1

3a. Flugprüfung

1 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Linienpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines mehrmotorigen Flugzeuges, das für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen ist, als verantwortlicher Pilot zeigen, dass er fähig ist:

a.
die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten;
b.
alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen;
c.
sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);
d.
seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden;
e.
jederzeit das Luftfahrzeug so zu beherrschen, dass nie Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen;
f.
die Koordinationsverfahren der Besatzung und die beim Ausfall eines Besatzungsmitgliedes zu befolgenden Verfahren zu verstehen und anzuwenden;
g.
sich mit den anderen Besatzungsmitgliedern effizient zu verständigen.

2 Diese Prüfung kann mit einer Umschulungsprüfung oder einem Instrumentenkontrollflug verbunden werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen