C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 110 IX. Linienpilotenausweis / 3. Theoretische Prüfung
> Art. 111 IX. Linienpilotenausweis / 4. Rechte des Trägers
Art. 110a1
3a. Flugprüfung
1 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Linienpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines mehrmotorigen Flugzeuges, das für den Betrieb mit einer Mehrmann-Besatzung zugelassen ist, als verantwortlicher Pilot zeigen, dass er fähig ist:
- a.
- die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten;
- b.
- alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen;
- c.
- sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);
- d.
- seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden;
- e.
- jederzeit das Luftfahrzeug so zu beherrschen, dass nie Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen;
- f.
- die Koordinationsverfahren der Besatzung und die beim Ausfall eines Besatzungsmitgliedes zu befolgenden Verfahren zu verstehen und anzuwenden;
- g.
- sich mit den anderen Besatzungsmitgliedern effizient zu verständigen.
2 Diese Prüfung kann mit einer Umschulungsprüfung oder einem Instrumentenkontrollflug verbunden werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
Stand am 15. Mai 2012
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