2. Abschnitt: Kennzeichen von nicht registrierten Luftfahrzeugen
< Art. 11 Erkennungsmarke
> Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 11a Hängegleiter
1 Hängegleiter sind auf der Unterseite der tragenden Fläche mit einem gut erkennbaren Kennzeichen zu versehen, das aus höchstens fünf 40 cm hohen Zahlen besteht.
2 Das Kennzeichen muss mit einem entsprechenden Eintrag im Haftpflichtversicherungsnachweis des Halters des gekennzeichneten Hängegleiters übereinstimmen.
3 Zuteilung und Verwaltung der Kennzeichen erfolgen durch eine vom Bundesamt anerkannte Stelle.
4 Hängegleiter sind zusätzlich mit einem gut sichtbaren Schild zu versehen, das folgende Angaben enthält:
- a.
- Hersteller;
- b.
- Baumuster;
- c.
- Baujahr;
- d.
- vom Hersteller festgesetzte minimale und maximale Zuladung.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen