Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Kennzeichen von nicht registrierten Luftfahrzeugen
< Art. 11 Erkennungsmarke
> Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 11a Hängegleiter

1 Hängegleiter sind auf der Unterseite der tragenden Fläche mit einem gut erkennbaren Kennzeichen zu versehen, das aus höchstens fünf 40 cm hohen Zahlen besteht.

2 Das Kennzeichen muss mit einem entsprechenden Eintrag im Haftpflichtversicherungsnachweis des Halters des gekennzeichneten Hängegleiters übereinstimmen.

3 Zuteilung und Verwaltung der Kennzeichen erfolgen durch eine vom Bundesamt anerkannte Stelle.

4 Hängegleiter sind zusätzlich mit einem gut sichtbaren Schild zu versehen, das folgende Angaben enthält:

a.
Hersteller;
b.
Baumuster;
c.
Baujahr;
d.
vom Hersteller festgesetzte minimale und maximale Zuladung.

Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen