Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Indexierung
> Art. 10 Voranschlag

Art. 9 Auslagen

Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV1 hinaus:

a.
Taggelder, Entschädigungen und Vergütungen nach der Verordnung vom 12. Dezember 19962 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
b.
Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden;
c.
Kosten, die durch Evaluationen und Stellungnahmen von Gemeinde-, Kantons- oder Bundesinstanzen beim Vollzug des Luftfahrtrechts entstehen;
d.
ausserordentliche Kosten für die Ausbildung von Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL, namentlich für die Aufnahme besonderer Flugzeugmuster ins Luftfahrzeugregister;
e.
Kosten für eine Reise im Inland, jedoch nur, wenn eine Gebühr nach Zeitaufwand bestimmt wird; für die Reise wird in diesem Fall eine Pauschale von 100 Franken in Rechnung gestellt;
f.
Reise- und Transportkosten im Ausland;
g.
Kosten, die durch den Einsatz von Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung verursacht werden, sowie Infrastrukturkosten;
h.
Kosten für die Anfertigung und Abgabe von Vervielfältigungen, insbesondere von Fotokopien.

1 SR 172.041.1
2 [AS 1997 167. AS 2009 6137 Ziff. II 2]. Siehe heute: die Art. 8l-8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1).


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen