747.321.71
Verordnung
über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum
Führen von Jachten zur See
(Hochseeausweis-Verordnung)
vom 20. Dezember 2006 (Stand am 1. April 2007)
1. Abschnitt: Fähigkeitsausweis
Art. 1 Kategorien und GültigkeitArt. 2 Voraussetzungen
Art. 3 Nachweis über die nautische Grundausbildung
Art. 4 Nothilfeausweis
Art. 5 Seh- und Hörvermögen
Art. 6 Allgemeine Anforderungen an die Praxis auf See
Art. 7 Praxis für die Erstausstellung eines Hochseeausweises
Art. 8 Praxis für die Ergänzung eines bestehenden Hochseeausweises
Art. 9 Praxis für die gleichzeitige Erstausstellung eines Hochseeausweises für beide Schiffskategorien
Art. 10 Anforderungen an die Belege über die Praxis
Art. 11 Gesuch
Art. 12 Vertraulichkeit
2. Abschnitt: Anerkennung von Prüfungsstellen
Art. 13 VoraussetzungenArt. 14 Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle
Art. 15 Änderung von Prüfungsunterlagen
Art. 16 Überprüfung und Entzug der Anerkennung
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung der bisherigen RichtlinienArt. 19 Übergangsbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
Anhang 1 Prüfung
Anhang 2 Logbuchführung und Fahrtennachweis
Stand am 1. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen