Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2

(Art. 10 Abs. 2)

Logbuchführung und Fahrtennachweis

1

Logbuchführung

1.1
Das Logbuch, das bei Fahrten auf See durch die Schiffsführerin oder den Schiffsführer täglich nachzuführen ist, soll folgende Angaben enthalten:
Schiffsdaten gemäss Flaggenschein
Einlaufen und Auslaufen in Häfen (Ort und Datum)
Name, Adresse und Nationalität der Schiffsführerin oder des Schiffsführers
Art, Nummer, Ausstellungsdatum, -ort und -instanz des Hochseeausweises
Personalien inkl. Nationalität der übrigen Anwesenden an Bord, die von ihnen allfällig ausgeübten Funktionen, die Häfen ihrer Ein- und Ausschiffung (Ort und Datum)
Wacheinteilung
Fahrtberichte (Wind und Wetter, Kurse und Berichtigungen, Logstände, Segelführung, Maschinenbetrieb, laufend festgestellte Schiffsorte)
wichtige Ereignisse und/oder Beobachtungen wie Unfälle, Havarien und dergleichen.
1.2
Das Logbuch muss die Unterschrift der Schiffsführerin oder des Schiffsführers tragen.

2

Fahrtennachweis

2.1
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie die Kandidatin oder der Kandidat haben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass das Besatzungsmitglied die angegebenen Distanzen zurückgelegt und dabei an Navigation und Manövern mitgewirkt hat.
2.2
Der Fahrtennachweis hat ferner zu enthalten:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Nationalität des Besatzungsmitglieds
Datum des Törns und Anzahl der Tage mit Seefahrt sowie Ausgangshafen, angelaufene Häfen und Zielhafen
Distanz in Seemeilen über Grund unter Segel und Motor getrennt sowie Anzahl Stunden auf See bei Windstärke von mehr als fünf Beaufort
Schiffsdaten gemäss Flaggenschein
Flaggenschein-Nummer und Ausstellerstaat, allenfalls andere Immatrikulation sowie Eigner und Heimathafen
Name, Vorname, Nationalität, Adresse, Art und Nummer des Hochseeausweises der Schiffsführerin oder des Schiffsführers
Fahrtenaufzeichnungen der Kandidatin oder des Kandidaten mit mindestens zwei Eintragungen pro Tag
Angaben über die von der Kandidatin oder vom Kandidaten an Bord ausgeführten Tätigkeiten in den Sparten Sicherheit, Wetter, Navigation, Segelmanöver, Anker- und Leinenmanöver.

Stand am 1. April 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen