Eintragung schweizerischer Jachten zur See
Voraussetzungen für die Eintragung
< Art. 6 Staatsangehörigkeit
> Art. 8 Haftpflichtversicherung
Art. 7 Seetüchtigkeit
1 Die Jacht muss für die Fahrt auf See geeignet, entsprechend gebaut und ausgerüstet sein. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann eine Bescheinigung über die Seetüchtigkeit durch eine Behörde oder anerkannte Organisation verlangen. Es erlässt, nach Anhören der beteiligten Kreise, Richtlinien für die Ausrüstung der Jachten, die mindestens den Anforderungen entsprechen müssen, die für Sport- und Vergnügungsschiffe auf schweizerischen Binnengewässern vorgeschrieben sind.
2 Für das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen gelten die Vorschriften des Fernmelderechts.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2567).
Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen