Der Betrieb schweizerischer Jachten zur See
Der Eigentümer
< Art. 16 Betrieb und Führung des Schiffes
> Art. 18 Benützung durch Dritte
Art. 17 Beförderung gegen Entgelt
Der gewerbsmässige Transport von Personen oder Gütern auf schweizerischen Jachten ist untersagt.
Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen