Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Der Betrieb schweizerischer Jachten zur See
Der Eigentümer
< Art. 16 Betrieb und Führung des Schiffes
> Art. 18 Benützung durch Dritte

Art. 17 Beförderung gegen Entgelt

Der gewerbsmässige Transport von Personen oder Gütern auf schweizerischen Jachten ist untersagt.


Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen