Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Die Verträge über Verwendung eines Seeschiffes
Dritter Abschnitt: Der Chartervertrag
< Art. 98 Rücktritt vom Vertrag
> Art. 100 Pflichten des Befrachters

Art. 99

Beendigung des Vertrages

1 Bei Beendigung des Zeitchartervertrages hat sich das Seeschiff wieder in demjenigen Hafen zu befinden, in dem die erste Reise angetreten worden ist.

2 Wird die vereinbarte Dauer des Zeitchartervertrages durch die letzte Reise des Seeschiffes überschritten, so gilt der Vertrag bis zur erfolgten Rückkehr als verlängert, und eine zusätzliche Vergütung ist entsprechend der entstandenen Verzögerung geschuldet.

3 Der Verfrachter kann den Antritt einer Reise verweigern, welche unter gewöhnlichen Umständen die vereinbarte Dauer des Zeitchartervertrages wesentlich überschreiten wird.

4 Steht das Seeschiff nicht zur vertragsmässig bestimmten Zeit und am vereinbarten Ort dem Befrachter zur Verfügung, so kann dieser ohne besondere Mahnung und Inverzugsetzung sofort mittels schriftlicher Anzeige vom Chartervertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen, sofern der Verfrachter nicht beweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen