Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden
Zweiter Abschnitt: Die Behördenorganisation
< Art. 8 Aufsicht
> Art. 10 Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Art. 9

Schweizerisches Seeschifffahrtsamt

1 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat seinen Sitz in Basel. Es übt seine Obliegenheiten gegenüber schweizerischen Seeschiffen durch eigene Beamte oder durch die schweizerischen Konsulate aus.

2 Zu diesem Zwecke kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt unmittelbar mit schweizerischen Konsulaten und Konsuln sowie mit Behörden und Vertretern ausländischer Staaten verkehren.

3 Die Eigentümer, Reeder und Kapitäne schweizerischer Seeschiffe sind jederzeit verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, die das Schweizerische Seeschifffahrtsamt zur Ausübung seiner Obliegenheiten benötigt und verlangt. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Kontrollen an Bord schweizerischer Seeschiffe durchführen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen