Fünfter Titel: Die Verträge über Verwendung eines Seeschiffes
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 88 Unmöglich- werden der Leistung / a. Dauernde Unmöglichkeit
> Art. 90 Begriff und Form
Art. 89
b. Vorüber- gehende Unmöglichkeit
1 Tritt vor Beginn einer Reise eine vorübergehende Behinderung ein, so kann jede Partei nach vorausgegangener Inverzugsetzung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Die bis zum Rücktritt entstandenen Kosten, einschliesslich der notwendigen Löschungs- und Stauungskosten, sind vom zurücktretenden Teil zu tragen. Wird jedoch der Vertrag infolge behördlicher Massnahmen hinfällig und verfügt die Behörde die Löschung der Güter, so gehen die damit verbundenen Kosten auch dann zu Lasten der Ladungseigentümer, wenn der Seefrachtführer vom Vertrage zurückgetreten ist.
2 Tritt eine vorübergehende Behinderung während einer Reise ein, so kann der Vertrag nur in gegenseitigem Einverständnis aufgehoben werden, es sei denn, die Behinderung sei voraussichtlich von erheblicher Dauer oder die Löschung der Güter sei von einer Behörde verfügt worden. In diesem Falle kann jede Partei bei Ankunft im nächsten erreichbaren oder von der Behörde bezeichneten Hafen vom Vertrag zurücktreten. Die vertragliche Gegenleistung, Kosten und Fracht sind geschuldet wie im Falle der dauernden Behinderung während einer Reise.