Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden
Zweiter Abschnitt: Die Behördenorganisation
< Art. 7 Rechtsanwendung durch den Richter
> Art. 9 Schweizerisches Seeschifffahrtsamt

Art. 8

Aufsicht

1 Die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge steht unter der Oberaufsicht des Bundesrates.

2 Die unmittelbare Aufsicht steht dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten1 zu, welches sie durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ausüben lässt.

3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat die Bestimmungen über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten durchzuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Es erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bericht.


1 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Januar 2011
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