Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Die Schiffsbesatzung
Zweiter Abschnitt: Der Heuervertrag
< Art. 75 Verteilung ausserordentlicher Vergütungen
> Art. 76a Übergang des Arbeitsverhältnisses

Art. 76

Auszahlungen an die Seeleute

1 Der Kapitän führt das Lohnbuch, in welchem unter Angabe der Währung und des Wechselkurses jede dem Seemann ausgerichtete Zahlung einzutragen ist.

2 Der Seemann bestätigt den Empfang jeder Zahlung durch Unterzeichnung des betreffenden Eintrags im Lohnbuch. Gleichzeitig ist dem Seemann eine Abrechnung auszuhändigen.

3 In Schank- und Gastwirtschaften dürfen keine Zahlungen an Seeleute ausgerichtet werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen