Vierter Titel: Die Schiffsbesatzung
Zweiter Abschnitt: Der Heuervertrag
< Art. 68 Anwendung schweizerischen Rechts
> Art. 70 Inhalt des Heuervertrages
Art. 69
Abschluss des Heuervertrages
1 Der Heuervertrag kann auf eine bestimmte Zeit, für eine oder mehrere Reisen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Dauert ein auf bestimmte Zeit oder für mehrere Reisen abgeschlossener Heuervertrag länger als ein Jahr, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Der Heuervertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Jede Partei hat Anspruch auf eine Ausfertigung des Vertrages. Die für den Seemann bestimmte Ausfertigung ist ihm spätestens bei der Anmusterung auszuhändigen.
3 Die Wirkungen eines Heuervertrages beginnen spätestens mit der Einschiffung des Seemanns.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen