Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
< Art. 5 Verordnungen des Bundesrates
> Art. 7 Rechtsanwendung durch den Richter

Art. 6

Ausser- ordentliche Massnahmen

1 Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche erforderlich sind:

a.
um zu verhindern, dass durch die Führung der Schweizer Flagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft gefährdet wird oder internationale Schwierigkeiten entstehen;
b.
um die schweizerische Seeschifffahrt in den Dienst der wirtschaftlichen Landesversorgung1 des Landes zu stellen.

2 Zu diesem Zwecke kann der Bundesrat insbesondere schweizerische Seeschiffe gegen angemessene Entschädigung requirieren oder enteignen. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

3 Ergreift der Bundesrat andere Massnahmen, so kann er je nach den Umständen eine Entschädigung festsetzen, wenn infolge dieser Massnahmen die Seeschiffe nicht anderweitig nutzbringend verwendet werden können, und wenn ein wesentlicher Schaden entstanden ist; die Entschädigung ist dem Schiffseigentümer, Reeder oder Seefrachtführer auszurichten.


1 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen