Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Der Betrieb der Seeschifffahrt
Zweiter Abschnitt: Der Kapitän
< Art. 58 Schiffspapiere
> Art. 60 Zusammensetzung

Art. 59

Verkehr mit Konsulaten

1 Befindet sich im Hafen, den das Seeschiff anläuft oder in dem es seine Reise beendet, ein schweizerisches Konsulat, so hat der Kapitän dem Konsul die erfolgte Ankunft des Seeschiffes zu melden und ihn rechtzeitig von dessen Abfahrt zu verständigen.

2 Bis zur Ausfahrt des Seeschiffes hat der Kapitän die Schiffspapiere zur Verfügung des Konsulates zu halten.

3 Das Konsulat ist auf Begehren des Kapitäns befugt, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der zuständigen Behörde die Rechtshilfe eines ausländischen Staates zu verlangen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen