Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
< Art. 3 Schweizer Flagge zur See
> Art. 5 Verordnungen des Bundesrates

Art. 4

Geltungsbereich des schweizerischen Rechts

1 Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. In gleichem Umfang gilt bei einem Schiffbruch schweizerisches Recht für die Überlebenden.

2 Strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches1 und anderer bundesrechtlicher Strafbestimmungen, die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangen worden sind, unterstehen jedoch dem schweizerischen Recht ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich das Schiff im Zeitpunkt der Begehung der Tat befunden hat.

3 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung unabhängig davon, ob die Tat im Ausland oder in der Schweiz begangen wurde.

4 Der Täter wird in der Schweiz nicht bestraft:

wenn er im Ausland wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde;
wenn die Strafe, zu der er im Ausland wegen der gleichen Tat verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

Wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.


1 SR 311.0


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen