Zweiter Titel: Die schweizerischen Seeschiffe
Zweiter Abschnitt: Dingliche Rechte an Seeschiffen
< Art. 38 Privilegien und Hypotheken
> Art. 40 Wirkung der Streichung
Art. 39
Einseitige Ablösung der Pfandrechte
1 Wird das Seeschiff freihändig verkauft, so fordert das Schweizerische Seeschiffsregisteramt auf Begehren des Erwerbers die Gläubiger der durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesicherten Forderungen durch zweimalige Bekanntmachung im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, binnen einer mindestens auf einen Monat bemessenen Frist seit der zweiten Bekanntmachung dem Amte zuhanden des Erwerbers die Erklärung abzugeben, ob sie das Pfandrecht auch ihm gegenüber beanspruchen.
2 Der Pfandgläubiger, der diese Frist unbenutzt verstreichen lässt, verliert sein Pfandrecht am Seeschiff; an dessen Stelle tritt ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung an der Kaufpreisforderung des Veräusserers, soweit diese noch geschuldet ist.