Zweiter Titel: Die schweizerischen Seeschiffe
Erster Abschnitt: Die Registrierung der Seeschiffe
< Art. 30 IV. Zulassung zur Seeschifffahrt / 1. Bewilligung / a. im all- gemeinen
> Art. 31 IV. Zulassung zur Seeschifffahrt / 2. Reparaturen und Einrichtungen
Art. 30a1
b. Binnenschiffe zur See
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann für ein in einem Schweizerischen Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff, das in Verbindung mit einer gewerbsmässigen Beförderung von Gütern auf Binnengewässern auch die See befährt, für bestimmte Einzelfahrten über See die Sicherheitsvorschriften festsetzen und die benötigten Schiffspapiere ausstellen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Küstenstaates, dessen Gewässer das Schiff befährt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Stand am 1. Januar 2011
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