Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Die schweizerischen Seeschiffe
Erster Abschnitt: Die Registrierung der Seeschiffe
< Art. 29 III. Privat- rechtliche Unternehmen / 10. Schutz der Beteiligten / b. bei juristischen Personen
> Art. 30a IV. Zulassung zur Seeschifffahrt / 1. Bewilligung / b. Binnenschiffe zur See

Art. 30

IV. Zulassung zur Seeschifffahrt

1. Bewilligung

a. im all- gemeinen1

1 Ein Seeschiff wird nur gestützt auf eine Bewilligung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes zur Schifffahrt zugelassen.

2 Die Zulassung zur Seeschifffahrt wird nur für seetüchtige Seeschiffe erteilt, welche einen Bruttoraumgehalt von mindestens 300 t aufweisen und von einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert worden sind.2

2bis Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann die Zulassung zur Seeschifffahrt ausnahmsweise auch für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 300 t erteilen, sofern nachweislich ein besonderes schweizerisches Interesse an der Eintragung besteht.3

3 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften für die Klassifikation der schweizerischen Seeschiffe.4


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
4 Ursprünglich Abs. 4. Ursprünglicher Abs. 3 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen