Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
< Art. 2 Schweizerische Seeschiffe
> Art. 4 Geltungsbereich des schweizerischen Rechts
Art. 3
Schweizer Flagge zur See
1 Die Schweizer Flagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschliesslich die Schweizer Flagge.
2 Die Schweizer Flagge zeigt ein weisses Kreuz im roten Feld; für Form und Grössenverhältnisse ist das im Anhang zu diesem Gesetz abgebildete Muster massgebend.
Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen