Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
< Art. 2 Schweizerische Seeschiffe
> Art. 4 Geltungsbereich des schweizerischen Rechts

Art. 3

Schweizer Flagge zur See

1 Die Schweizer Flagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschliesslich die Schweizer Flagge.

2 Die Schweizer Flagge zeigt ein weisses Kreuz im roten Feld; für Form und Grössenverhältnisse ist das im Anhang zu diesem Gesetz abgebildete Muster massgebend.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen