Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Die schweizerischen Seeschiffe
Erster Abschnitt: Die Registrierung der Seeschiffe
< Art. 28 III. Privat- rechtliche Unternehmen / 10. Schutz der Beteiligten / a. bei gemeinschaftlichem Eigentum
> Art. 30 IV. Zulassung zur Seeschifffahrt / 1. Bewilligung / a. im all- gemeinen

Art. 29

b. bei juristischen Personen

1 Erfüllt ein Aktionär oder ein Mitglied einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr, so werden seine Aktien oder Stammanteile auf dem Wege der Versteigerung verkauft, sofern die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter gesamthaft mindestens die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals besitzen und ihrerseits die gesetzlichen Bedingungen erfüllen.

2 Der Richter ordnet auf Antrag der Gesellschaft, nach unbenütztem Ablauf einer von dieser zum Zwecke der gütlichen Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, in beschleunigtem Verfahren die Versteigerung an. Er bestimmt, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den übrigen Beteiligten stattzufinden hat. Der Zuschlag darf nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

3 Der durch die Versteigerung betroffene Aktionär hat der Versteigerungsbehörde unverzüglich seine Aktientitel einzureichen, widrigenfalls der Richter diese auf Antrag der Gesellschaft sofort und ohne vorhergehendes Aufgebot kraftlos erklärt. Zuständig für die Anordnung der Versteigerung und für die Kraftloserklärung ist der Richter am Sitz der Gesellschaft.

4 Erfüllt ein Genossenschafter nicht mehr die gesetzlichen Bedingungen, so kann er aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen