Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Straf- und Disziplinarbestimmungen
Fünfter Abschnitt: Disziplinarstrafordnung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 166 Anpassung des frühern Rechts / c. Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes

Art. 167

Inkrafttreten dieses Gesetzes

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen