Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden
Dritter Abschnitt: Die Gerichtsbarkeit
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Art. 15
Strafrechtspflege
1 Die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen strafbaren Handlungen sowie die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen, sofern sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit oder der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Bussen verfügt der Kanton Basel-Stadt.
2 Verzeigende Behörde bei Übertretungen dieses Gesetzes ist das Schweizerische Seeschifffahrtsamt.
3 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, sämtliche auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einzusenden.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen