Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Straf- und Disziplinarbestimmungen
Dritter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Ordnung der schweizerischen Seeschifffahrt
< Art. 148 Unterlassen der Führung der Schiffsbücher
> Art. 150 Verstoss gegen Staatsangehörigkeits- und Arbeitsschutzbestimmungen

Art. 149

Unterlassen der Meldepflicht

Der Kapitän, der Eigentümer oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der die ihm gegenüber dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt und dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt oder den schweizerischen Konsulaten gesetzlich obliegenden Melde- und Auskunftspflichten verletzt, wird mit Busse bestraft.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen