Achter Titel: Straf- und Disziplinarbestimmungen
Zweiter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Ordnung und Disziplin an Bord
< Art. 138 Verlassen des Postens
> Art. 140 Ungehorsam
Art. 139
Trunkenheit
1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der sich infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung in einem Zustand befindet, der seine Fähigkeit zur Führung des Schiffes ausschliesst oder wesentlich beeinträchtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
2 Der Seemann, der sich während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes im Zustand der selbstverschuldeten Trunkenheit oder Betäubung befindet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Stand am 1. Januar 2011
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