Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Straf- und Disziplinarbestimmungen
Erster Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Schiffes und der Schifffahrt
< Art. 129 Gefährdung der Schifffahrt
> Art. 130 Zuwiderhandlung gegen die Regeln der Schifffahrt

Art. 129a1

Meeresverschmutzung

1 Wer Bestimmungen internationaler Übereinkommen, dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsverordnungen verletzt, indem er von einem schweizerischen Seeschiff aus feste, flüssige, gasförmige oder radioaktive Stoffe jeder Art ins Meer einbringt, die geeignet sind, das Meer, den Meeresgrund oder Meeresuntergrund zu verunreinigen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 20 000 Franken.

3 In leichten Fällen wird der Täter disziplinarisch bestraft.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen