Achter Titel: Straf- und Disziplinarbestimmungen
Erster Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Schiffes und der Schifffahrt
< Art. 128 Gefährdung des Schiffes
> Art. 129a Meeresverschmutzung
Art. 129
Gefährdung der Schifffahrt
1 Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich sein oder ein anderes Schiff oder an Bord dieser Schiffe befindliche Personen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.
2 Hat die Tat den Untergang des eigenen oder eines fremden Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so kann er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft werden.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Stand am 1. Januar 2011
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