Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden
Zweiter Abschnitt: Die Behördenorganisation
< Art. 11 Organisation der Ämter; Verantwortlichkeit
> Art. 13 Verwaltungsrechtspflege

Art. 12

Delegation

1 Der Bundesrat kann im Einverständnis mit der Regierung des betreffenden Kantons die Geschäftsführung oder einzelne Obliegenheiten der beiden Ämter einer kantonalen Verwaltung übertragen.

2 Für ihr Dienstverhältnis und ihre Verantwortlichkeit sind in diesem Falle die Beamten und Angestellten, soweit sie auf Grund dieses Gesetzes tätig sind, der Bundesgesetzgebung unterworfen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen