Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sechster Titel: Unfälle und besondere Ereignisse der Seeschifffahrt
< Art. 118
> Art. 120 Konsularisches Protokoll

Art. 119

Seeprotest

1 Erleidet das Seeschiff oder dessen Ladung einen Unfall oder tritt ein anderes besonderes Ereignis ein, so hat der Kapitän hierüber einen Seeprotest abzufassen und dem schweizerischen Konsulat oder, wo ein solches fehlt, der zuständigen lokalen Behörde im nächsten angelaufenen Hafen einzureichen.

2 Der Konsul kann an Bord eine administrative Untersuchung durchführen und die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen Fragen stellen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen