Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden
Zweiter Abschnitt: Die Behördenorganisation
< Art. 10 Schweizerisches Seeschiffsregisteramt
> Art. 12 Delegation
Art. 11
Organisation der Ämter; Verantwortlichkeit
1 Der Bundesrat bestimmt die Organisation und Amtsführung der beiden Ämter. Er erlässt den Gebührentarif für die Verrichtungen dieser Ämter und der schweizerischen Konsulate.
2 Der Bund ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch Massnahmen oder Verfügungen dieser Ämter, insbesondere aus der Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe, entsteht; er hat Rückgriff auf die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen