Fünfter Titel: Die Verträge über Verwendung eines Seeschiffes
Vierter Abschnitt: Der Seefrachtvertrag
< Art. 105 Umfang und Beschränkung der Haftung
> Art. 106 Angaben des Abladers
Art. 105a1
Verfall der Haftungsbeschränkung
Weder der Seefrachtführer noch seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) können sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, verursacht haben.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen