Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften
Abschnitt IX: Fahrgastschifffahrt
< Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen
> Art. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

Art. 9.04 Schleppverbot

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt werden oder längsseits gekuppelt fahren.


Stand am 27. Dezember 2005
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen